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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: 2 O 115/03
Rechtsgebiete: BRAGO, VwGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 1 | |
VwGO § 123 | |
GKG § 13 Abs. 1 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 2 O 115/03
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Eingliederungshilfe
hier: Streitwert
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 12. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 06. November 2003 geändert und der Gegenstandswert auf 28.243,70 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antragsteller ist geistig und körperlich behindert. Er wird seit Jahren im ... betreut. Die Betreuungskosten werden im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 ff. BSHG vom Antragsgegner getragen. Durch Beschluss vom 08. April 2003 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beantragten Leistungen als Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Einrichtung ..., bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu gewähren. Durch weiteren Beschluss vom 06. November 2003 hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf 3.609,00 Euro festgesetzt und dabei die Hälfe des Jahreswertes des Differenzbetrages zwischen dem Vergütungssatz für Eingliederungshilfe und dem für Hilfe zur Pflege zugrunde gelegt.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit ihrer Beschwerde vom 24. November 2003. Sie tragen vor, Streitgegenstand sei allein der Anspruch auf Eingliederungshilfe gewesen. Eine Vermischung mit der Hilfe zur Pflege sei nicht möglich, so dass der Gegenstandswert bei Zugrundelegung der Kosten für die Eingliederungshilfe auf 28.243,70 Euro festzusetzen sei.
Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.
Da für den Verwaltungsrechtstreit gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden, ist der Gegenstandswert nach § 10 Abs. 1 BRAGO festzusetzen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Wertbemessung nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. In Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bestimmt sich gem. § 20 Abs. 3 GKG der Wert nach § 13 Abs. 1 GKG. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers - bzw. Antragstellers - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4.000,00 Euro anzunehmen. Daher ist auch dann, wenn der Antrag wie hier - in einem Hauptsacheverfahren - eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Im Übrigen ist bei laufender Sozialhilfe ohnehin nach ständiger Rechtsprechung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in Hauptsacheverfahren der Jahreswert der begehrten Leistung und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Regelfall die Hälfe davon anzusetzen.
Für den Antragsteller liegt die Bedeutung der Sache in der begehrten Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG. Streitgegenstand ist in der Hauptsache allein die beantragte Verpflichtung zur Gewährung dieser Maßnahme. Der Gegenstandswert bemisst sich daher - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - nach der für diese Maßnahme geltenden Vergütung. Dass im Falle der Stattgabe des Antrages die bis dahin gewährte Maßnahme entfiele, führte zwar zu einer Kostenersparnis an anderer Stelle und somit im Ergebnis nur zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kostenerhöhung, doch ist das bei der Bemessung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen, auch dann nicht, wenn - wie hier - kein Wechsel des Leistungsträgers damit verbunden ist. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Antrag auf erstmalige Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen. Auch dann ist eine eventuelle Ersparnis bezüglich bis dahin gewährter anderer Leistungen, etwa der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht gegenzurechnen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs. 4 GKG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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